Guter Rat: Gartensaison 2017: Jetzt starten und Steuern sparen!
27April
Mit den steigenden Temperaturen beginnt für Hausbesitzer wieder die Gartensaison. Das bedeutet: Kleinere Schäden durch Schnee und Frost müssen beseitigt werden, Bäume und Sträucher beschnitten und Beete neu angelegt werden. Der Hauseigentümerverband Haus & Grund weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Hausbesitzer attraktive Steuervorteile nutzen können, wenn sie die Arbeiten gut planen.
Grundsätzlich bietet das Steuerrecht Eigenheimern zwei Möglichkeiten: Für haushaltsnahe Dienstleistungen können Aufwendungen in Höhe von bis zu 4.000 Euro (20 Prozent von bis zu 20.000 Euro) pro Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden. Für Handwerkerleistungen beträgt die Höhe der Steuerermäßigung maximal 1.200 Euro (20 Prozent von bis zu 6.000 Euro).
Wichtig dabei zu wissen: Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Formen der Steuerbegünstigung ist gerade bei Gartenarbeiten nicht eindeutig: Während Rasenmähen und die Grünschnittentsorgung üblicherweise als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt wird, wird die Gartengestaltung meist als Handwerkerleistung betrachtet. Abzugsfähig sind jeweils nur die Arbeits-, nicht die Materialkosten - beides muss also in der Rechnung klar getrennt sein. Neben einer Rechnung ist die unbare Zahlung eine wichtige Voraussetzung für die Anerkennung beim Finanzamt.
© Fotolia.de / ponsulak
Grundsätzlich bietet das Steuerrecht Eigenheimern zwei Möglichkeiten: Für haushaltsnahe Dienstleistungen können Aufwendungen in Höhe von bis zu 4.000 Euro (20 Prozent von bis zu 20.000 Euro) pro Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden. Für Handwerkerleistungen beträgt die Höhe der Steuerermäßigung maximal 1.200 Euro (20 Prozent von bis zu 6.000 Euro).
Wichtig dabei zu wissen: Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Formen der Steuerbegünstigung ist gerade bei Gartenarbeiten nicht eindeutig: Während Rasenmähen und die Grünschnittentsorgung üblicherweise als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt wird, wird die Gartengestaltung meist als Handwerkerleistung betrachtet. Abzugsfähig sind jeweils nur die Arbeits-, nicht die Materialkosten - beides muss also in der Rechnung klar getrennt sein. Neben einer Rechnung ist die unbare Zahlung eine wichtige Voraussetzung für die Anerkennung beim Finanzamt.
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