WEG: Installation von E-Ladestationen am Gemeinschaftseigentum:
17August
Eigentümer einer Wohnung in einer Wohnanlage, die für ihr Elektroauto einen Anschluss für eine E-Ladestation verlegen möchten, brauchen die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Denn die Gesetzeslage für die Verlegung eines Stromanschlusses für E-Strom enthält zwei große Schwachstellen. Zum einen gibt es im Wohneigentumsgesetz noch keine Regelungen dazu, welche Mehrheit es in einer WEG-Versammlung braucht, um den Einbau einer E-Ladestation zu genehmigen. Zum anderen haben interessierte Wohnungseigentümer noch keinen rechtlichen Anspruch auf die Duldung der Baumaßnahmen. Dies könnte allerdings künftig beschlossen werden, denn es liegt ein Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes vor.
Stellplätze in gemeinschaftlich genutzten Wohnanlagen gehören in der Regel zum Gemeinschaftseigentum, ganz gleich, ob es sich um einen Parkplatz im Freien oder in der Tiefgarage handelt. So müssen Bauvorhaben und Modernisierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum mit der Eigentümergemeinschaft besprochen und gemeinsam beschlossen werden. Der Verein „Wohnen im Eigentum. Die Wohneigentümer e. V.“ (WiE) zeigt zwei mögliche Herangehensweisen auf, wie interessierte Wohnungseigentümer den Einbau einer E-Ladestation beantragen können. Eine Möglichkeit ist es, einen Antrag für einen Beschluss zu stellen, mit dem Ziel, dass die Installation der E-Ladestation von den anderen Eigentümern der WEG geduldet wird. Eine andere Möglichkeit ist es, zu beantragen, dass die WEG auf einigen oder allen Stellplätzen eine E-Ladestation einrichten lässt.
In der ersten Variante würden demnach die interessierten Eigentümer für die Kosten selbst aufkommen. Hierzu gibt es zahlreiche Auflagen. So muss beispielweise die Baumaßnahme durch eine Fachfirma durchgeführt und es müssen die Brandschutzbestimmungen eingehalten werden. Wenn Stromleitungen verlegt werden müssen, ist zu garantieren, dass der Strom für das Auto nicht über den Gemeinschaftsstrom abgerechnet wird. Vorteilhaft ist, wenn die technischen Voraussetzungen für eine Ladestation bereits gegeben sind. Ein Antrag auf einen Beschluss, der die gesamte WEG betrifft, ist dann sinnvoll, wenn in der Wohnanlage zunächst große technischen Voraussetzungen für die Installation der E-Ladestation geschaffen werden müssen. Dies geht in der Regel mit größeren baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum einher. Die Kosten für die Baumaßnahmen würden bei diesem Beschluss gemeinschaftlich getragen und auf alle Miteigentümer umgelegt werden.
Quelle: WiE
© fotolia.de
Stellplätze in gemeinschaftlich genutzten Wohnanlagen gehören in der Regel zum Gemeinschaftseigentum, ganz gleich, ob es sich um einen Parkplatz im Freien oder in der Tiefgarage handelt. So müssen Bauvorhaben und Modernisierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum mit der Eigentümergemeinschaft besprochen und gemeinsam beschlossen werden. Der Verein „Wohnen im Eigentum. Die Wohneigentümer e. V.“ (WiE) zeigt zwei mögliche Herangehensweisen auf, wie interessierte Wohnungseigentümer den Einbau einer E-Ladestation beantragen können. Eine Möglichkeit ist es, einen Antrag für einen Beschluss zu stellen, mit dem Ziel, dass die Installation der E-Ladestation von den anderen Eigentümern der WEG geduldet wird. Eine andere Möglichkeit ist es, zu beantragen, dass die WEG auf einigen oder allen Stellplätzen eine E-Ladestation einrichten lässt.
In der ersten Variante würden demnach die interessierten Eigentümer für die Kosten selbst aufkommen. Hierzu gibt es zahlreiche Auflagen. So muss beispielweise die Baumaßnahme durch eine Fachfirma durchgeführt und es müssen die Brandschutzbestimmungen eingehalten werden. Wenn Stromleitungen verlegt werden müssen, ist zu garantieren, dass der Strom für das Auto nicht über den Gemeinschaftsstrom abgerechnet wird. Vorteilhaft ist, wenn die technischen Voraussetzungen für eine Ladestation bereits gegeben sind. Ein Antrag auf einen Beschluss, der die gesamte WEG betrifft, ist dann sinnvoll, wenn in der Wohnanlage zunächst große technischen Voraussetzungen für die Installation der E-Ladestation geschaffen werden müssen. Dies geht in der Regel mit größeren baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum einher. Die Kosten für die Baumaßnahmen würden bei diesem Beschluss gemeinschaftlich getragen und auf alle Miteigentümer umgelegt werden.
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