Vorkaufsrecht: BGH stärkt Mieterrechte
03April
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Vorkaufsrechte von Mietern in einem aktuellen Urteil gestärkt (VIII ZR 305/20). Im vorliegenden Fall wollte eine Mieterin einer 46,60 Quadratmeter großen unsanierten Wohnung in einem Mehrparteienhaus in Berlin, das die Eigentümerin in Wohnungseigentumseinheiten aufteilte, von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen. Für die Wohnung sollte sie laut Kaufvertrag 163.266,67 Euro zahlen.
Im Kaufvertrag stand allerdings folgende Klausel: „Wird das Wohnungseigentum [ent]gegen vorstehender Beschreibung mit dem laufenden oder einem anderen Mietverhältnis geliefert, mindert sich der Kaufpreis um 10 % auf 146.940,00 Euro für das Wohnungseigentum.“ Diese Klausel bedeutet, dass ein anderer Käufer für die Wohnung über 16.326,67 Euro weniger hätte zahlen müssen, wenn diese zu dem Zeitpunkt vermietet ist.
Die Mieterin kaufte die Wohnung letztlich und überwies die 163.266,67 Euro – aber unter dem Vorbehalt der teilweisen Rückforderung. Zuvor hatte sie bereits bereits darauf hingewiesen, dass sie die getroffene Kaufpreisregelung für unwirksam halte, dass sie als vorkaufsberechtigte Mieterin einen höheren Preis zahlen solle als ein anderer Kaufinteressent. Der BGH entschied, dass die Mieterin ebenfalls nur 146.940,00 Euro muss. Das Argument, dass sich eine vermietete Wohnung unter Umständen nur günstiger verkaufen lasse als eine unvermietete ließ der BGH nicht gelten.
Quelle: BGH/VIII ZR 305/20
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Im Kaufvertrag stand allerdings folgende Klausel: „Wird das Wohnungseigentum [ent]gegen vorstehender Beschreibung mit dem laufenden oder einem anderen Mietverhältnis geliefert, mindert sich der Kaufpreis um 10 % auf 146.940,00 Euro für das Wohnungseigentum.“ Diese Klausel bedeutet, dass ein anderer Käufer für die Wohnung über 16.326,67 Euro weniger hätte zahlen müssen, wenn diese zu dem Zeitpunkt vermietet ist.
Die Mieterin kaufte die Wohnung letztlich und überwies die 163.266,67 Euro – aber unter dem Vorbehalt der teilweisen Rückforderung. Zuvor hatte sie bereits bereits darauf hingewiesen, dass sie die getroffene Kaufpreisregelung für unwirksam halte, dass sie als vorkaufsberechtigte Mieterin einen höheren Preis zahlen solle als ein anderer Kaufinteressent. Der BGH entschied, dass die Mieterin ebenfalls nur 146.940,00 Euro muss. Das Argument, dass sich eine vermietete Wohnung unter Umständen nur günstiger verkaufen lasse als eine unvermietete ließ der BGH nicht gelten.
Quelle: BGH/VIII ZR 305/20
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