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Urteil: Steuererlass bei Erbimmobilien setzt Selbstnutzung zu Wohnzwecken voraus:

01März

Urteil: Steuererlass bei Erbimmobilien setzt Selbstnutzung zu Wohnzwecken voraus:

Ehegatten oder Lebenspartner, die eine Immobilie erben, werden vom Gesetzgeber mit Vergünstigungen bei der Erbschaftssteuer unterstützt. Ziel ist, dass sie ihr Wohneigentum im Familienbesitz behalten und somit den familiären Lebensraum schützen können. Die finanzielle Unterstützung erfolgt in Form einer Erbschaftssteuerbefreiung bei geerbten Immobilien. Diese Vergünstigungen setzen jedoch voraus, dass die geerbte Immobilie von dem Erben über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren weder verkauft noch verschenkt wird.

In einem Gerichtsurteil (AZ II R 38/16) des Bundesfinanzhofs (BFH) München muss die Alleinerbin und Ehefrau ihres verstorbenen Mannes die Steuervergünstigungen nun rückwirkend, nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG, zurückzahlen. Der Grund dafür ist, dass sie das geerbte Einfamilienhaus bereits nach kurzer Zeit an ihre Tochter verschenkte und sich lediglich das lebenslange Wohnrecht vorbehielt. Dies ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, denn die steuerlichen Vergünstigungen gelten nur bei Selbstnutzung zu Wohnzwecken.

Wird die Immobilie vererbt oder verschenkt, so steht das laut Urteil im Widerspruch zum eigentlichen Förderziel des Gesetzgebers, welches er mit den Steuervergünstigungen bei Erbimmobilien erreichen möchte. Ebenso ist es nicht Sinn und Zweck, die Immobilie steuerfrei zu erben und dann weiterzuverkaufen.

Quelle: BFH
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