Urteil: Mietminderung bei hohen Temperaturen im Sommer?:
07Juli
Im Sommer verbringen die meisten Menschen ihre Zeit gerne draußen. Doch was passiert, wenn die Temperaturen in der eigenen Wohnung so hoch sind, dass es drinnen nicht auszuhalten ist? Die Mieterin einer knapp 70 Quadratmeter großen Dachgeschosswohnung in Hamburg hielt eine Mietminderung von 20 Prozent für angemessen, als die Temperaturen in ihrer Obergeschosswohnung tagsüber mehr als 30 und nachts mehr als 25 Grad betrugen. Die Vermieterin klagte daraufhin und forderte die einbehaltene Miete zurück. Die Beklagte hingegen verlangt die Anbringung eines Wärmeschutzes.
Auch wenn es keine gesetzliche Regelung dafür gibt, wie hoch die Temperaturen in einer Mietwohnung sein dürfen, wies das Amtsgericht Hamburg die Klage (AZ 164 C 6049/04) ab. Eine Mietminderung von 20 Prozent sei in diesem Fall deshalb zulässig, weil der Wärmeschutz beim Errichten des 1998 gebauten, mehrgeschossigen Gebäudes im Bereich Wärmeschutz nicht dem Stand der Technik entsprach und somit einen Sachmangel darstellte. Die Vermieterin sei zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Welche Maßnahme sie dafür wählt, sei allerdings ihr überlassen. Möglich wäre zum Beispiel das Anbringen von Außenjalousien, eine Veränderung der Vordächer oder der Verglasung.
Auch wenn ein Mieter einer Dachgeschosswohnung mit einer überdurchschnittlichen Aufheizung seiner Wohnung rechnen muss, als ein Mieter einer Geschosswohnung, sind dieser Grenzen gesetzt. Im vorliegenden Fall beeinträchtigte der fehlende Wärmeschutz die Wohnqualität und beeinträchtigte die Gebrauchstauglichkeit. Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine hochpreisige Neubauwohnung mit einer qualitativ guten Ausstattung, sodass ein Wärmeschutz ohnehin vorliegen müsste. In den der Klägerin gehörenden Wohnungen im zweiten und dritten Obergeschoss waren Jalousien zum Wärmeschutz angebaut.
Quelle: AG Hamburg
© photodune.net
Auch wenn es keine gesetzliche Regelung dafür gibt, wie hoch die Temperaturen in einer Mietwohnung sein dürfen, wies das Amtsgericht Hamburg die Klage (AZ 164 C 6049/04) ab. Eine Mietminderung von 20 Prozent sei in diesem Fall deshalb zulässig, weil der Wärmeschutz beim Errichten des 1998 gebauten, mehrgeschossigen Gebäudes im Bereich Wärmeschutz nicht dem Stand der Technik entsprach und somit einen Sachmangel darstellte. Die Vermieterin sei zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Welche Maßnahme sie dafür wählt, sei allerdings ihr überlassen. Möglich wäre zum Beispiel das Anbringen von Außenjalousien, eine Veränderung der Vordächer oder der Verglasung.
Auch wenn ein Mieter einer Dachgeschosswohnung mit einer überdurchschnittlichen Aufheizung seiner Wohnung rechnen muss, als ein Mieter einer Geschosswohnung, sind dieser Grenzen gesetzt. Im vorliegenden Fall beeinträchtigte der fehlende Wärmeschutz die Wohnqualität und beeinträchtigte die Gebrauchstauglichkeit. Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine hochpreisige Neubauwohnung mit einer qualitativ guten Ausstattung, sodass ein Wärmeschutz ohnehin vorliegen müsste. In den der Klägerin gehörenden Wohnungen im zweiten und dritten Obergeschoss waren Jalousien zum Wärmeschutz angebaut.
Quelle: AG Hamburg
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