Urteil: Bank muss nach Zwangsversteigerung zahlen:
03Oktober
Wird eine Immobilie zwangsversteigert und beauftragt die Bank dazu einen Immobilienmakler, darf sie die Courtage nicht aus dem Erlös der Zwangsversteigerung bezahlen, sondern muss selbst für diese aufkommen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt hervor (Az.: 13 U 226/20).
Im vorliegenden Fall hatte die Bank durch die Beauftragung eines Immobilienmaklers gehofft, einen höheren Verkaufserlös zu erzielen. Denn der Verkehrswert der Immobilie war von einem gerichtlich beauftragten Sachverständigen auf 660.000 Euro geschätzt worden, die Forderung der Bank an den Schuldner belief sich aber auf zirka 885.000 Euro.
Letztendlich wurde der geschätzte Verkehrswert mit einem Gebot von über einer Million Euro weitaus übertroffen. Die Bank zahlte dem Grundstückseigentümer den Übererlös aus, zog von diesem aber die Courtage ab. Dies ist laut Gericht jedoch nicht zulässig, da der Grundstückseigentümer den Immobilienmakler nicht selbst beauftragt hat.
Quelle: anwalt.de/Az.: 13 U 226/20
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Im vorliegenden Fall hatte die Bank durch die Beauftragung eines Immobilienmaklers gehofft, einen höheren Verkaufserlös zu erzielen. Denn der Verkehrswert der Immobilie war von einem gerichtlich beauftragten Sachverständigen auf 660.000 Euro geschätzt worden, die Forderung der Bank an den Schuldner belief sich aber auf zirka 885.000 Euro.
Letztendlich wurde der geschätzte Verkehrswert mit einem Gebot von über einer Million Euro weitaus übertroffen. Die Bank zahlte dem Grundstückseigentümer den Übererlös aus, zog von diesem aber die Courtage ab. Dies ist laut Gericht jedoch nicht zulässig, da der Grundstückseigentümer den Immobilienmakler nicht selbst beauftragt hat.
Quelle: anwalt.de/Az.: 13 U 226/20
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