Urteil: Auf den Mieter umgelegte Grundsteuer ist gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen
01Mai
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die vom Vermieter geschuldete, aber vertraglich auf den gewerbetreibenden Mieter umgelegte Grundsteuer, zur Miete gehört. Deshalb ist sie laut BFH gewerbesteuerrechtlich dem Gewinn zum hinzuzurechnen. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin, eine GmbH, von ihren Gesellschaftern ein Betriebsgebäude gemietet. Im Mietvertrag war vereinbart, dass die Klägerin als Mieterin die Grundsteuer tragen sollte.
Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die auf die Klägerin vertraglich umgelegte Grundsteuer, zu der von ihr zu zahlenden Miete gehöre und deshalb gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen sei. Das Finanzgericht sah das anders und gab der Klage statt. Der BFH ließ die Revision zu und hob das Urteil des Finanzgerichtes auf. Der vom Gesetz verwendete Begriff der Miet- und Pachtzinsen ist laut BFH wirtschaftlich zu verstehen. Dazu gehörten auch vom Mieter getragene Aufwendungen, die nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem eigentlich vom Vermieter zu tragen wären, aber vertraglich vom Mieter übernommen werden.
Ein derartiger Fall lag hier laut BFH vor. Schuldner der Grundsteuer sei somit der Eigentümer, also der Vermieter. Zivilrechtlich könne die Grundsteuer jedoch auf den Mieter überwälzt werden. Sie fließe damit in den Mietzins ein, der gewerbesteuerrechtlich zum Teil hinzuzurechnen ist. Die Hinzurechnung könne somit nicht dadurch reduziert werden, dass der Mieter Aufwendungen übernimmt, die eigentlich vom Vermieter zu tragen wären und dieser im Gegenzug einen entsprechend geminderten Mietzins akzeptiert.
Quelle: Nummer 017/22 - Urteil vom 02.02.2022; III R 65/19/bundesfinanzhof.de
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Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die auf die Klägerin vertraglich umgelegte Grundsteuer, zu der von ihr zu zahlenden Miete gehöre und deshalb gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen sei. Das Finanzgericht sah das anders und gab der Klage statt. Der BFH ließ die Revision zu und hob das Urteil des Finanzgerichtes auf. Der vom Gesetz verwendete Begriff der Miet- und Pachtzinsen ist laut BFH wirtschaftlich zu verstehen. Dazu gehörten auch vom Mieter getragene Aufwendungen, die nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem eigentlich vom Vermieter zu tragen wären, aber vertraglich vom Mieter übernommen werden.
Ein derartiger Fall lag hier laut BFH vor. Schuldner der Grundsteuer sei somit der Eigentümer, also der Vermieter. Zivilrechtlich könne die Grundsteuer jedoch auf den Mieter überwälzt werden. Sie fließe damit in den Mietzins ein, der gewerbesteuerrechtlich zum Teil hinzuzurechnen ist. Die Hinzurechnung könne somit nicht dadurch reduziert werden, dass der Mieter Aufwendungen übernimmt, die eigentlich vom Vermieter zu tragen wären und dieser im Gegenzug einen entsprechend geminderten Mietzins akzeptiert.
Quelle: Nummer 017/22 - Urteil vom 02.02.2022; III R 65/19/bundesfinanzhof.de
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