Mieten & Vermieten: Urteil: Wohnung darf nicht zweckentfremdet werden
29Januar
Das Amtsgericht München entschied in einem aktuellen Urteil, dass Mieter ihre Wohnung nicht an Touristen oder andere Dritte weitervermieten dürfen, wenn keine entsprechende Genehmigung vorliegt (AZ 1112 OWi 238 Js 177226/16).
Im vorliegenden Fall hatte ein Zahnarzt aus München eine Mietwohnung zeitweise Verwandten überlassen und auch Touristen untervermietet. Die Stadt München teilte nach einem anonymen Hinweis mit, dass ein Verstoß gegen die Zweckentfremdungssatzung vorliege. Der Mieter argumentierte, dass er nicht gewusst hatte, dass er für die Überlassung an dritte Personen eine Genehmigung brauche und darüber hinaus der Hauswerwaltung diese Nutzung bekannt gewesen sei.
Das Gericht verurteilte den Mieter nun zu einer Geldbuße von 4.000 Euro, da er vorsätzlich gegen die Zweckentfremdungssatzung verstoßen hatte.
© Fotolia.de / hywards
Im vorliegenden Fall hatte ein Zahnarzt aus München eine Mietwohnung zeitweise Verwandten überlassen und auch Touristen untervermietet. Die Stadt München teilte nach einem anonymen Hinweis mit, dass ein Verstoß gegen die Zweckentfremdungssatzung vorliege. Der Mieter argumentierte, dass er nicht gewusst hatte, dass er für die Überlassung an dritte Personen eine Genehmigung brauche und darüber hinaus der Hauswerwaltung diese Nutzung bekannt gewesen sei.
Das Gericht verurteilte den Mieter nun zu einer Geldbuße von 4.000 Euro, da er vorsätzlich gegen die Zweckentfremdungssatzung verstoßen hatte.
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