Mieten & Vermieten: Urteil: Wegfall von Eigenbedarf muss genau begründet werden
09April
Der Bundesgerichtshof entschied in einem aktuellen Urteil, dass Vermieter ihre Gründe genau aufführen müssen, wenn sie nach Kündigung wegen Eigenbedarfs diesen nicht umsetzen. Liegt keine ausreichende Begründung vor, hat der Mieter das Recht auf Schadensersatz (AZ VIII ZR 44/16).
Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter seinen Vermieter auf insgesamt 26.000 Euro verklagt, nachdem die Wohnung aufgrund von Eigenbedarf gekündigt worden war. Der Schaden entstand laut Mieter durch Umzugskosten, eine teurere Mietwohnung, längere Arbeitswege sowie Prozesskosten. Der Vermieter hatte Eigenbedarf angemeldet, da die Wohnung seinen Angaben zufolge für einen neuen Hausmeister benötigt wurde. Vermietet wurde sie jedoch letztendlich an eine Familie.
Der Bundesgerichtshof stimmte aktuell dem Mieter zu und verweist den Fall zurück an das Landgericht, das in vorheriger Instanz zu Gunsten des Vermieters entschieden hatte. Laut Gericht konnte der Vermieter nicht ausreichend darlegen, dass der Hausmeister aufgrund von Knieproblemen vom Einzug Abstand genommen hatte. Den Richtern zufolge musste davon ausgegangen werden, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war.
© Fotolia.de / hywards
Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter seinen Vermieter auf insgesamt 26.000 Euro verklagt, nachdem die Wohnung aufgrund von Eigenbedarf gekündigt worden war. Der Schaden entstand laut Mieter durch Umzugskosten, eine teurere Mietwohnung, längere Arbeitswege sowie Prozesskosten. Der Vermieter hatte Eigenbedarf angemeldet, da die Wohnung seinen Angaben zufolge für einen neuen Hausmeister benötigt wurde. Vermietet wurde sie jedoch letztendlich an eine Familie.
Der Bundesgerichtshof stimmte aktuell dem Mieter zu und verweist den Fall zurück an das Landgericht, das in vorheriger Instanz zu Gunsten des Vermieters entschieden hatte. Laut Gericht konnte der Vermieter nicht ausreichend darlegen, dass der Hausmeister aufgrund von Knieproblemen vom Einzug Abstand genommen hatte. Den Richtern zufolge musste davon ausgegangen werden, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war.
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