Mieten & Vermieten: Urteil: Schlichtgespräch muss eingehalten werden
04Februar
Das Amtsgericht Augsburg entschied in einem aktuellen Urteil, dass Mieter im Falle eines vereinbarten Schlichtungsgespräches zum erscheinen verpflichtet sind. Bleiben sie den Vermittlungsversuchen fern, kann der Vermieter eine ordentliche Kündigung aussprechen (AZ 25 C 974/16).
Im vorliegenden Fall warfen sich Parteien in einem Mehrfamilienhaus gegenseitige Lärmbelästigung vor. Nachdem die Vermieterin alle Beteiligten zu einem Schlichtungsgespräch eingeladen hatte, verweigerte ein Mieter die Teilnahme. Als Konsequenz sprach sie ihm die ordentliche Kündigung aus und beantragte anschließend die Räumung der Wohnung.
Das Gericht gab nun der Vermieterin recht. Wer einem klärenden Gespräch ohne nachvollziehbare Gründe fern bleibt, zeige kein Interesse an einer konstruktiven Lösung. Durch verspätete Mietzahlungen hielt der Mieter zudem die Regeln der Hausordnung nicht ein. Die Kündigung war demnach rechtskräftig.
© PhotoDune.net
Im vorliegenden Fall warfen sich Parteien in einem Mehrfamilienhaus gegenseitige Lärmbelästigung vor. Nachdem die Vermieterin alle Beteiligten zu einem Schlichtungsgespräch eingeladen hatte, verweigerte ein Mieter die Teilnahme. Als Konsequenz sprach sie ihm die ordentliche Kündigung aus und beantragte anschließend die Räumung der Wohnung.
Das Gericht gab nun der Vermieterin recht. Wer einem klärenden Gespräch ohne nachvollziehbare Gründe fern bleibt, zeige kein Interesse an einer konstruktiven Lösung. Durch verspätete Mietzahlungen hielt der Mieter zudem die Regeln der Hausordnung nicht ein. Die Kündigung war demnach rechtskräftig.
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