Mieten & Vermieten: Urteil: Kaution kann nicht „abgewohnt“ werden
30Oktober
Das Amtsgericht München entschied in einem aktuellen Urteil, dass eine hinterlegte Kaution nicht dazu dienen kann, Mietrückstände auszugleichen. Die eigenmächtige Verrechnung der Kaution verstößt laut Gericht gegen die vertraglich vereinbarte Sicherungsabrede.
Im vorliegenden Fall hatte eine Mieterin zu Beginn ihres Mietverhältnisses eine Kaution hinterlegt. Nachdem sie zum 30.11.2015 ihre Wohnung gekündigt hatte, zahlte sie für die Monate Oktober und November keine Miete mehr. Sie argumentierte, dass die fehlenden Mietzahlungen mit der hinterlegten Kaution verrechnet werden könnten.
Das Amtsgericht München sah dies jedoch anders und gab der Vermieterin recht. Eine Kaution stellt eine Absicherung für Vermieter dar, um beispielsweise Schäden an der Wohnung beheben zu können, die erst später festgestellt werden und zu Lasten der Mieter gehen. Erlaubt man die Aufrechnung mit ausstehenden Mieten, wird dieser Sicherungszweck ausgehebelt.
© Fotolia.de / hywards
Im vorliegenden Fall hatte eine Mieterin zu Beginn ihres Mietverhältnisses eine Kaution hinterlegt. Nachdem sie zum 30.11.2015 ihre Wohnung gekündigt hatte, zahlte sie für die Monate Oktober und November keine Miete mehr. Sie argumentierte, dass die fehlenden Mietzahlungen mit der hinterlegten Kaution verrechnet werden könnten.
Das Amtsgericht München sah dies jedoch anders und gab der Vermieterin recht. Eine Kaution stellt eine Absicherung für Vermieter dar, um beispielsweise Schäden an der Wohnung beheben zu können, die erst später festgestellt werden und zu Lasten der Mieter gehen. Erlaubt man die Aufrechnung mit ausstehenden Mieten, wird dieser Sicherungszweck ausgehebelt.
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