Mieten & Vermieten: Urteil: Betriebskosten richten sich nach tatsächlicher Wohnfläche
08Juli
Der Bundesgerichtshof entschied in einem aktuellen Urteil, dass es bei der Berechnung der Betriebskosten auf die tatsächliche Wohnfläche ankommt und nicht auf die im Vertrag vereinbarte Wohnungsgröße (AZ VIII ZR 220/17).
Im vorliegenden Fall hatte eine Vermieterin die Betriebskosten für 2013 und 2014 anhand der tatsächlichen Wohnfläche berechnet. Im Mietvertrag ist eine Fläche von 74,59 Quadratmetern vereinbart, die tatsächliche Wohnungsgröße beträgt jedoch 78,22 Quadratmeter. Die Mieter argumentierten, dass den Betriebskosten die schriftlich vereinbarte Wohnfläche zugrunde liegen müsste und zogen den Differenzbetrag von der Miete ab.
Mit seiner aktuellen Entscheidung gab der Bundesgerichtshof der Vermieterin Recht und hob sein vorangegangenes Urteil auf, bei dem noch die vertraglich vereinbarte Größe maßgeblich für die Betriebskostenabrechnung gewesen war.
© photodune.net
Im vorliegenden Fall hatte eine Vermieterin die Betriebskosten für 2013 und 2014 anhand der tatsächlichen Wohnfläche berechnet. Im Mietvertrag ist eine Fläche von 74,59 Quadratmetern vereinbart, die tatsächliche Wohnungsgröße beträgt jedoch 78,22 Quadratmeter. Die Mieter argumentierten, dass den Betriebskosten die schriftlich vereinbarte Wohnfläche zugrunde liegen müsste und zogen den Differenzbetrag von der Miete ab.
Mit seiner aktuellen Entscheidung gab der Bundesgerichtshof der Vermieterin Recht und hob sein vorangegangenes Urteil auf, bei dem noch die vertraglich vereinbarte Größe maßgeblich für die Betriebskostenabrechnung gewesen war.
© photodune.net