Mieten & Vermieten: Urteil: Bei Mängeln in der Mietwohnung darf Vermieter Beauftragten schicken
13Januar
Entdeckt ein Mieter in seiner Wohnung Mängel und macht diese beim Vermieter geltend, hat der Eigentümer das Recht, sich vor Ort über den Zustand der Immobilie einen Eindruck zu verschaffen. Doch muss der Mieter auch einen Beauftragten des Vermieters in seine Wohnung lassen? Diese Frage mussten Richter am Landgericht Berlin vor einiger Zeit klären.
Doch worum ging es genau? Der Mieter einer Wohnung beschwerte sich beim Vermieter über zahlreiche – teils kleinere – Mängel innerhalb seiner Wohnung und forderte den Eigentümer auf, diese schnellstmöglich zu beseitigen. Da der Vermieter jedoch für eine Begutachtung der Mängel in der Wohnung keine Zeit hatte, entsandte er zunächst eine Vertraute und beim nächsten Termin seinen Rechtsanwalt. Beide Personen akzeptierte der Mieter jedoch nicht, ließ diese nicht in seine Wohnung und bestand darauf, dass entweder der Vermieter selbst oder ein Fachhandwerker bei ihm vorstellig werde. Als der Mieter trotz einer Abmahnung dem Beauftragten des Vermieters immer noch den Zutritt zu seiner Wohnung verweigerte, sprach der Eigentümer die fristlose Kündigung aus. Dagegen reichte der Mieter Klage ein.
Die zuständigen Richter am Landgericht wiesen die Klage jedoch ab und sahen die fristlose Kündigung als rechtmäßig an. In ihrer Urteilsbegründung wiesen sie darauf hin, dass Mieter grundsätzlich beauftragte Personen des Vermieters den Zutritt in die Wohnung gewähren müssen. Eine persönliche Besichtigung des Eigentümers ist nicht zwingend erforderlich und kann auch nicht durch den Mieter verlangt werden (AZ 63 S 316/16).
Quelle: LG Berlin
© photodune.net
Doch worum ging es genau? Der Mieter einer Wohnung beschwerte sich beim Vermieter über zahlreiche – teils kleinere – Mängel innerhalb seiner Wohnung und forderte den Eigentümer auf, diese schnellstmöglich zu beseitigen. Da der Vermieter jedoch für eine Begutachtung der Mängel in der Wohnung keine Zeit hatte, entsandte er zunächst eine Vertraute und beim nächsten Termin seinen Rechtsanwalt. Beide Personen akzeptierte der Mieter jedoch nicht, ließ diese nicht in seine Wohnung und bestand darauf, dass entweder der Vermieter selbst oder ein Fachhandwerker bei ihm vorstellig werde. Als der Mieter trotz einer Abmahnung dem Beauftragten des Vermieters immer noch den Zutritt zu seiner Wohnung verweigerte, sprach der Eigentümer die fristlose Kündigung aus. Dagegen reichte der Mieter Klage ein.
Die zuständigen Richter am Landgericht wiesen die Klage jedoch ab und sahen die fristlose Kündigung als rechtmäßig an. In ihrer Urteilsbegründung wiesen sie darauf hin, dass Mieter grundsätzlich beauftragte Personen des Vermieters den Zutritt in die Wohnung gewähren müssen. Eine persönliche Besichtigung des Eigentümers ist nicht zwingend erforderlich und kann auch nicht durch den Mieter verlangt werden (AZ 63 S 316/16).
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