Mieten & Vermieten: Urteil: Änderung der Indexmiete erfordert Schriftform
03Juni
Der Bundesgerichtshof entschied in einem aktuellen Urteil, dass eine Neufestsetzung der Miete bei einer Indexänderung schriftlich erfolgen muss. Liegt dagegen eine Anpassungsautomatik oder ein einseitiges Änderungsrecht vor, ist keine Schriftform für die neue Vereinbarung erforderlich (AZ XII ZR 43/17).
Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter die Miete auf Basis des geänderten Verbraucherindex erhöht. Im Mietvertrag war vereinbart, dass die Mietparteien eine Neufestsetzung der Miete verlangen können, wenn sich der Verbraucherpreisindex um mehr als vier Prozent ändert. Nachdem der Vermieter um die erhöhte Miete gebeten hatte, zahlte der Mieter zunächst die neue Miete, kündigte aber im darauffolgenden Jahr.
Das Gericht entschied, dass die Kündigung des Mieters wirksam war. Indem der Mieter die geforderte Miete gezahlt hatte, entsprach der Mietvertrag insgesamt nicht mehr der Schriftform und unterliegt den gesetzlichen Kündigungsfristen.
© photodune.net
Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter die Miete auf Basis des geänderten Verbraucherindex erhöht. Im Mietvertrag war vereinbart, dass die Mietparteien eine Neufestsetzung der Miete verlangen können, wenn sich der Verbraucherpreisindex um mehr als vier Prozent ändert. Nachdem der Vermieter um die erhöhte Miete gebeten hatte, zahlte der Mieter zunächst die neue Miete, kündigte aber im darauffolgenden Jahr.
Das Gericht entschied, dass die Kündigung des Mieters wirksam war. Indem der Mieter die geforderte Miete gezahlt hatte, entsprach der Mietvertrag insgesamt nicht mehr der Schriftform und unterliegt den gesetzlichen Kündigungsfristen.
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