Mieten & Vermieten: Rauchmelder: Wartungskosten nicht immer umlagefähig
11Juni
Vermieter können die Kosten für eine Wartung der Rauchwarnmelder nur dann auf die Betriebskosten umlegen, wenn dies zu Mietbeginn ausdrücklich im Mietvertrag festgelegt wurde. Dies hat das Amtsgericht Dortmund aktuell entschieden (AZ 423 C 8482/16).
Im vorliegenden Fall stritten die Mietparteien darüber, wer für die Miete und Wartungskosten von Rauchwarnmeldern zuständig ist. Der Vermieter berechnete die Kosten für Anmietung und Wartung im Rahmen der Betriebskosten. Der Mieter weigerte sich jedoch, die 54 Euro zu zahlen und berief sich auf eine Regelung der Landesregierung, wonach der Nutzer der Wohnung für den einwandfreien Betrieb der Rauchmelder verantwortlich ist.
Das Gericht entschied, dass weder Anmietung noch Wartung von den Mietern übernommen werden müssen. Zwar können neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, doch laut Landesbauverordnung sind Mieter selbst dafür zuständig, die Melder zu warten. Durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag kann diese Verantwortlichkeit anderweitig geregelt werden.
© Fotolia.de / hywards
Im vorliegenden Fall stritten die Mietparteien darüber, wer für die Miete und Wartungskosten von Rauchwarnmeldern zuständig ist. Der Vermieter berechnete die Kosten für Anmietung und Wartung im Rahmen der Betriebskosten. Der Mieter weigerte sich jedoch, die 54 Euro zu zahlen und berief sich auf eine Regelung der Landesregierung, wonach der Nutzer der Wohnung für den einwandfreien Betrieb der Rauchmelder verantwortlich ist.
Das Gericht entschied, dass weder Anmietung noch Wartung von den Mietern übernommen werden müssen. Zwar können neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, doch laut Landesbauverordnung sind Mieter selbst dafür zuständig, die Melder zu warten. Durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag kann diese Verantwortlichkeit anderweitig geregelt werden.
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