Mieten & Vermieten: Eigenbedarf: Widerspruch darf angekündigt werden
11September
Das Amtsgericht Saarbrücken entschied in einem aktuellen Urteil, dass keine Vertragsverletzung vorliegt, wenn der Mieter ankündigt, eine Eigenbedarfsanmeldung nicht akzeptieren zu wollen (AZ 3 C 498/15). Dies gilt auch, wenn er dies vor Kaufinteressenten kundtut.
Im vorliegenden Fall hatte eine Vermieterin angekündigt, ihre Mietwohnung zu verkaufen und führte mit potenziellen Käufern Wohnungsbesichtigungen durch. Die Mieterin akzeptierte dies jedoch nicht und kündigte den Interessenten gegenüber an, eventuell der Eigenbedarfsanmeldung zu widersprechen. Die Vermieterin mahnte die Mieterin ab und kündigte schließlich den Vertrag zunächst ordentlich, dann fristlos.
Das Amtsgericht entschied jedoch nun aktuell zugunsten der Mieterin und erklärte die Kündigungen für unwirksam. Ein Mieter darf sich grundsätzlich gegen eine Eigenbedarfsankündigung zur Wehr setzen – dieser Zustand an sich stellt laut Gericht keine Vertragsverletzung dar.
© Fotolia.de / hywards
Im vorliegenden Fall hatte eine Vermieterin angekündigt, ihre Mietwohnung zu verkaufen und führte mit potenziellen Käufern Wohnungsbesichtigungen durch. Die Mieterin akzeptierte dies jedoch nicht und kündigte den Interessenten gegenüber an, eventuell der Eigenbedarfsanmeldung zu widersprechen. Die Vermieterin mahnte die Mieterin ab und kündigte schließlich den Vertrag zunächst ordentlich, dann fristlos.
Das Amtsgericht entschied jedoch nun aktuell zugunsten der Mieterin und erklärte die Kündigungen für unwirksam. Ein Mieter darf sich grundsätzlich gegen eine Eigenbedarfsankündigung zur Wehr setzen – dieser Zustand an sich stellt laut Gericht keine Vertragsverletzung dar.
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