Leben & Wohnen: Wohnen im Denkmal: LBS gibt Tipps für Eigentümer
27Dezember
Historische Gebäude bieten eine besondere Wohnatmosphäre. Zudem wird der Erhalt von denkmalgeschützten Häusern staatlich gefördert. Allerdings sind Eigentümer an gewisse Auflagen gebunden und können nicht immer ihre Ideen realisieren. In einer Sonderausgabe hat der LBS Infodienst Recht und Steuern die wichtigsten Erkenntnisse aus neuen Gerichtsfällen zusammengefasst.
So sind beispielsweise Solaranlagen auf Denkmalgebäuden ein häufig umstrittenes Thema vor Gericht. In einem aktuellen Fall entschied das Verwaltungsgericht Berlin, dass die privaten ökonomischen/ökologischen Interessen durchaus berücksichtigt werden müssen und genehmigten die Anlage. Ein anderer Fall beschäftigte sich mit der Aufstockung eines Hauses um eine gesamte Etage. Diese wird zwar oft als ein unübersehbarer Eingriff in das Erscheinungsbild angesehen, doch erlaubte das zuständige Verwaltungsgericht den Anbau. Der „Aussagewert des Ensembles“ werde durch das zusätzliche Geschoss nicht tangiert.
Grundsätzlich gilt: Übersteigen die Kosten zur Erhaltung des Kulturdenkmals die Grenzen des Zumutbaren für den Eigentümer, muss verstärkt Rücksicht auf dessen Interessen genommen werden. So genehmigte beispielsweise das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt einem Eigentümer, sein Dach nur einseitig zur Straße hin mit naturroten „Berliner Bibern“ aus Ton eindecken zu müssen, um den optischen Eindruck zu wahren.
Weitere Fallbeispiele sind unter www.lbs.de abrufbar.
Quelle: LBS
© Fotolia.de / ANDREASSCHULZE
So sind beispielsweise Solaranlagen auf Denkmalgebäuden ein häufig umstrittenes Thema vor Gericht. In einem aktuellen Fall entschied das Verwaltungsgericht Berlin, dass die privaten ökonomischen/ökologischen Interessen durchaus berücksichtigt werden müssen und genehmigten die Anlage. Ein anderer Fall beschäftigte sich mit der Aufstockung eines Hauses um eine gesamte Etage. Diese wird zwar oft als ein unübersehbarer Eingriff in das Erscheinungsbild angesehen, doch erlaubte das zuständige Verwaltungsgericht den Anbau. Der „Aussagewert des Ensembles“ werde durch das zusätzliche Geschoss nicht tangiert.
Grundsätzlich gilt: Übersteigen die Kosten zur Erhaltung des Kulturdenkmals die Grenzen des Zumutbaren für den Eigentümer, muss verstärkt Rücksicht auf dessen Interessen genommen werden. So genehmigte beispielsweise das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt einem Eigentümer, sein Dach nur einseitig zur Straße hin mit naturroten „Berliner Bibern“ aus Ton eindecken zu müssen, um den optischen Eindruck zu wahren.
Weitere Fallbeispiele sind unter www.lbs.de abrufbar.
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