Kabelfernsehen: Abschaffung des Nebenkostenprivilegs
07April
Haben Vermieter Sammelverträge mit Kabelanbietern geschlossen, sollten sie eine mögliche Kündigung prüfen. Darauf weist das Portal mietercheck.de hin. Grund dafür ist die Abschaffung des sogenannten Nebenkostenprivilegs für Kabelgebühren. Ein entsprechendes Gesetz dazu trat zwar bereits am 1. Dezember 2021 in Kraft, jedoch gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2024.
Die Verbraucherzentrale weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in Eigentümergemeinschaften besondere Regelungen gelten. Es besteht zwar ein Sonderkündigungsrecht für Sammelverträge zum 31. Juni 2024, es könne aber auch vorkommen, dass sich eine Eigentümergemeinschaft gegen eine Kündigung entscheidet. Ist dies der Fall, müssen die Wohnungseigentümer die Gebühren zwar weiterhin bezahlen, sie dürfen sie jedoch nicht mehr auf ihre Mieter umlegen.
Durch das Nebenkostenprivileg für Kabelgebühren mussten Mieter früher bei Sammelverträgen ihres Vermieters für die Kabelgebühren aufkommen, auch wenn sie diese Empfangsart gar nicht genutzt haben. Seit der Gesetzesnovelle können sie die Empfangsart frei wählen, „ohne doppelt für ihren Fernsehempfang zu zahlen“, wie die Verbraucherzentrale schreibt und auf Alternativen ausweichen oder selbst einen Vertrag mit einem Kabelanbieter abschließen.
Quellen: verbraucherzentrale.de/mietercheck.de
© wavepoint
Die Verbraucherzentrale weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in Eigentümergemeinschaften besondere Regelungen gelten. Es besteht zwar ein Sonderkündigungsrecht für Sammelverträge zum 31. Juni 2024, es könne aber auch vorkommen, dass sich eine Eigentümergemeinschaft gegen eine Kündigung entscheidet. Ist dies der Fall, müssen die Wohnungseigentümer die Gebühren zwar weiterhin bezahlen, sie dürfen sie jedoch nicht mehr auf ihre Mieter umlegen.
Durch das Nebenkostenprivileg für Kabelgebühren mussten Mieter früher bei Sammelverträgen ihres Vermieters für die Kabelgebühren aufkommen, auch wenn sie diese Empfangsart gar nicht genutzt haben. Seit der Gesetzesnovelle können sie die Empfangsart frei wählen, „ohne doppelt für ihren Fernsehempfang zu zahlen“, wie die Verbraucherzentrale schreibt und auf Alternativen ausweichen oder selbst einen Vertrag mit einem Kabelanbieter abschließen.
Quellen: verbraucherzentrale.de/mietercheck.de
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