Immobilienkauf: Verkäufer muss Käufer auch über Wasser im Keller bei Regen informieren
03März
Wer sein Haus verkaufen möchte, muss den Interessenten über alle Mängel aufklären. Und auch, wenn der Keller bei Regen überschwimmt wird, muss er das dem Kaufinteressenten mitteilen. Das entschied vor Kurzem das Oberlandesgericht Hamm in einem Fall.
Dabei ging es um einen Kaufinteressenten, der ein Einfamilienhaus besichtigt und dabei unter anderem gefragt hatte, ob der Keller trocken sei. Das bejahte die Verkäuferin der Immobilie. Kurz nachdem das Haus dann verkauft wurde, stellte sich jedoch heraus, dass bei Regen Wasser in den Keller eindrang. Daraufhin machte der neue Eigentümer zunächst Schadensersatzansprüche geltend und überwies der Verkäuferin 30.000 Euro weniger von der Kaufsumme. Als der Käufer kurz darauf den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte, nahm die ehemalige Hausbesitzerin das nicht hin und forderte die komplette Kaufsumme. Da sich beide Streitparteien nicht gütig einigen konnten, kam es zum Prozess.
Die zuständigen Richter am OLG Hamm entschieden zu Gunsten des neuen Eigentümers und sahen den Rücktritt vom Kaufvertrag als wirksam an (AZ 22 U 161/15). Dabei verwiesen die Richter vor allem auf die Falschaussage der Verkäuferin, die in diesem Fall arglistig gehandelt und den Mangel bewusst verschwiegen habe. Da sich der Käufer durch diesem Umstand getäuscht sah, war der Rücktritt vom Kaufvertrag juristisch rechtens.
Quelle: OLG Hamm © photodune.net
Dabei ging es um einen Kaufinteressenten, der ein Einfamilienhaus besichtigt und dabei unter anderem gefragt hatte, ob der Keller trocken sei. Das bejahte die Verkäuferin der Immobilie. Kurz nachdem das Haus dann verkauft wurde, stellte sich jedoch heraus, dass bei Regen Wasser in den Keller eindrang. Daraufhin machte der neue Eigentümer zunächst Schadensersatzansprüche geltend und überwies der Verkäuferin 30.000 Euro weniger von der Kaufsumme. Als der Käufer kurz darauf den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte, nahm die ehemalige Hausbesitzerin das nicht hin und forderte die komplette Kaufsumme. Da sich beide Streitparteien nicht gütig einigen konnten, kam es zum Prozess.
Die zuständigen Richter am OLG Hamm entschieden zu Gunsten des neuen Eigentümers und sahen den Rücktritt vom Kaufvertrag als wirksam an (AZ 22 U 161/15). Dabei verwiesen die Richter vor allem auf die Falschaussage der Verkäuferin, die in diesem Fall arglistig gehandelt und den Mangel bewusst verschwiegen habe. Da sich der Käufer durch diesem Umstand getäuscht sah, war der Rücktritt vom Kaufvertrag juristisch rechtens.
Quelle: OLG Hamm © photodune.net