Guter Rat: Urteil: Architekt muss kosteneffektiv arbeiten
04November
Beauftragt ein Bauherr einen Architekten mit der Sanierung bzw. Renovierung seiner Immobilie, darf dieser ohne die Zustimmung des Auftraggebers keine weiteren Baumaßnahmen planen und durchführen lassen. Das entschied das Oberlandesgericht Braunschweig in einem aktuellen Urteil (AZ 8 U 58/17).
Im vorliegenden Fall wollte der Eigentümer seinen Swimmingpool sanieren und beauftragte einen Architekten für die Planung sowie Bauüberwachung. Dieser ließ aber nicht nur – wie vereinbart – den Fliesenbelag entfernen und den Untergrund neu abdichten, sondern ordnete auch die Sanierung eines Teils des Beckenrandes an - ohne den Auftraggeber vorab zu informieren. Die dadurch entstandenen Zusatzkosten wollte der Bauherr aber nicht bezahlen und verklagte den Architekten auf Erstattung der Mehrkosten.
Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied zugunsten des geschädigten Bauherrn und äußerte sich grundlegend zu den Pflichten eines Architekten. Dieser müsse die wirtschaftlichen Gesichtspunkte des Auftraggebers beachten und bei zusätzlich geplanten Baumaßnahmen Rücksprache mit dem Bauherrn halten.
Quelle: OLG Braunschweig
© photodune.net
Im vorliegenden Fall wollte der Eigentümer seinen Swimmingpool sanieren und beauftragte einen Architekten für die Planung sowie Bauüberwachung. Dieser ließ aber nicht nur – wie vereinbart – den Fliesenbelag entfernen und den Untergrund neu abdichten, sondern ordnete auch die Sanierung eines Teils des Beckenrandes an - ohne den Auftraggeber vorab zu informieren. Die dadurch entstandenen Zusatzkosten wollte der Bauherr aber nicht bezahlen und verklagte den Architekten auf Erstattung der Mehrkosten.
Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied zugunsten des geschädigten Bauherrn und äußerte sich grundlegend zu den Pflichten eines Architekten. Dieser müsse die wirtschaftlichen Gesichtspunkte des Auftraggebers beachten und bei zusätzlich geplanten Baumaßnahmen Rücksprache mit dem Bauherrn halten.
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