Facility Management: Urteil: Spielgeräte sind in WEG-Garten zulässig
10Dezember
In einem aktuellen Urteil entschied das Amtsgericht München, dass das Aufstellen eines Trampolins im Ziergarten einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zulässig ist. Es handelt sich hierbei nicht um eine bauliche Veränderung und gehört zur üblichen Nutzung eines Gartens dazu (AZ 485 C 12677/17 WEG).
Im vorliegenden Fall hatten Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft geklagt, da sie den Abbau eines Trampolins im Garten der WEG verlangten. Ihrer Ansicht nach entsprach das Aufstellen von Spielgeräten nicht der zulässigen Nutzung als Ziergarten und würde eine bauliche Veränderung darstellen. Die Eigentümer der Erdgeschosswohnung, die ein Sondernutzungsrecht für den Garten haben, teilten diese Ansicht nicht.
Das Gericht stimmte nun aktuell den Beklagten zu. Der Begriff „Ziergarten“ dürfe keinesfalls so verstanden werden, dass dieser nicht genutzt werden darf. Zu einer üblichen Nutzung gehöre auch das Spielen von Kindern und das Aufstellen von Spielgeräten, sofern andere Miteigentümer nicht über die Maße hinaus beeinträchtigt werden.
© Fotolia.de / hywards
Im vorliegenden Fall hatten Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft geklagt, da sie den Abbau eines Trampolins im Garten der WEG verlangten. Ihrer Ansicht nach entsprach das Aufstellen von Spielgeräten nicht der zulässigen Nutzung als Ziergarten und würde eine bauliche Veränderung darstellen. Die Eigentümer der Erdgeschosswohnung, die ein Sondernutzungsrecht für den Garten haben, teilten diese Ansicht nicht.
Das Gericht stimmte nun aktuell den Beklagten zu. Der Begriff „Ziergarten“ dürfe keinesfalls so verstanden werden, dass dieser nicht genutzt werden darf. Zu einer üblichen Nutzung gehöre auch das Spielen von Kindern und das Aufstellen von Spielgeräten, sofern andere Miteigentümer nicht über die Maße hinaus beeinträchtigt werden.
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