Facility Management: Urteil: Parken auf WEG-Einfahrt ist unzulässig
11März
In einem aktuellen Urteil entschied das Landesgericht Dortmund, dass die Einfahrt einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nicht als dauerhafte Parkfläche genutzt werden darf. Es handelt sich um eine Gemeinschaftsfläche zum Be- und Entladen und darf hierzu nur kurzzeitig befahren werden (AZ 1 S 357/16).
Im vorliegenden Fall hatten WEG-Mitglieder darüber gestritten, wie eine Gemeinschaftsfläche befahren werden darf, die in der Teilerklärung als „Einfahrt“ bezeichnet worden ist. Nachdem die Wohnungseigentümer sowie deren Besucher die Fläche mehrfach als Parkplatz genutzt hatten, verlangten andere Eigentümer, dies zu unterlassen.
Das Gericht entschied, dass das Parken auf der Gemeinschaftsfläche zwar untersagt sei, diese jedoch zum Be- und Entladen befahren werden darf. Ein kurzzeitiges Abstellen ist demnach zulässig, da so der gleichberechtigte Gebrauch von allen Eigentümern gewährleistet sei.
© PhotoDune.net
Im vorliegenden Fall hatten WEG-Mitglieder darüber gestritten, wie eine Gemeinschaftsfläche befahren werden darf, die in der Teilerklärung als „Einfahrt“ bezeichnet worden ist. Nachdem die Wohnungseigentümer sowie deren Besucher die Fläche mehrfach als Parkplatz genutzt hatten, verlangten andere Eigentümer, dies zu unterlassen.
Das Gericht entschied, dass das Parken auf der Gemeinschaftsfläche zwar untersagt sei, diese jedoch zum Be- und Entladen befahren werden darf. Ein kurzzeitiges Abstellen ist demnach zulässig, da so der gleichberechtigte Gebrauch von allen Eigentümern gewährleistet sei.
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