Facility Management: Urteil: Haftung bei Kanalüberschwemmung nicht immer eindeutig
27August
Der Bundesgerichtshof entschied in einem aktuellen Urteil, dass Eigentümer von Grundstücken mit Baumbestand nicht automatisch für Rückstauschäden im Abwasserkanal haften müssen. Die Kontrollpflicht muss von Fall zu Fall beurteilt werden (AZ III ZR 574/16).
Im vorliegenden Fall hatte eine Hauseigentümerin von der Stadt Schadensersatz verlangt, da ihr Keller aufgrund eines Wasserrückstaus in der Kanalisation überschwemmt worden war. Ihr Grundstück grenzt an einen städtischen Platz, auf dem eine Kastanie steht. Obwohl die Abwassersatzung besagt, dass jeder Anschlussnehmer selbst für eine Rückstausicherung sorgen muss, verfügte die Eigentümerin über keinen Schutz. Da der Kanal stark mit Wurzeln bewachsen war, konnte das Wasser nicht mehr abgeleitet und eine Überflutung nicht mehr verhindert werden.
Nachdem das Gericht in erster Instanz die Klage abgewiesen hatte, verwies der Bundesgerichtshof den Fall nun zurück. Es sei der Eigentümerin in dieser speziellen Situation nicht zuzumuten, den Kanal auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Vielmehr hätte die Stadt als Eigentümerin des Platzes und Betreiberin des Abwassersystems den Kanal warten müssen.
© Fotolia.de / hywards
Im vorliegenden Fall hatte eine Hauseigentümerin von der Stadt Schadensersatz verlangt, da ihr Keller aufgrund eines Wasserrückstaus in der Kanalisation überschwemmt worden war. Ihr Grundstück grenzt an einen städtischen Platz, auf dem eine Kastanie steht. Obwohl die Abwassersatzung besagt, dass jeder Anschlussnehmer selbst für eine Rückstausicherung sorgen muss, verfügte die Eigentümerin über keinen Schutz. Da der Kanal stark mit Wurzeln bewachsen war, konnte das Wasser nicht mehr abgeleitet und eine Überflutung nicht mehr verhindert werden.
Nachdem das Gericht in erster Instanz die Klage abgewiesen hatte, verwies der Bundesgerichtshof den Fall nun zurück. Es sei der Eigentümerin in dieser speziellen Situation nicht zuzumuten, den Kanal auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Vielmehr hätte die Stadt als Eigentümerin des Platzes und Betreiberin des Abwassersystems den Kanal warten müssen.
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