Facility Management: Urteil: Einsichtsrecht gilt nur für vorhandene Unterlagen
18Dezember
Das Landesgericht Frankfurt entschied in einem aktuellen Urteil, dass Wohnungseigentümer zwar Anspruch auf Dokumenteneinsicht haben, dieser aber nur für vorhandene Unterlagen besteht. Müssen Unterlagen erst beschafft werden, muss dies über eine separate Klage auf Auskunft erfolgen (AZ 2-13 S 48/14).
Im vorliegenden Fall war die Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) per Anerkennungsurteil dazu verpflichtet worden, einem Wohnungseigentümer Einsicht in Buchhaltungsunterlagen zu gewähren. Dieser verlangte jedoch darüber hinaus Einsicht in weitere Dokumente, die der Verwalterin nicht vorlagen.
Das Gericht entschied nun aktuell, dass die Verwalterin ihrer Pflicht zur Vorlage der Unterlagen nachgekommen ist. Da im vorangegangenen Anerkennungsurteil von „Buchhaltungsunterlagen“ und nicht von „sämtlichen“ Unterlagen die Rede war, ist die Bereitstellung der vorliegenden Dokumente ausreichend gewesen.
© Fotolia.de / hywards
Im vorliegenden Fall war die Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) per Anerkennungsurteil dazu verpflichtet worden, einem Wohnungseigentümer Einsicht in Buchhaltungsunterlagen zu gewähren. Dieser verlangte jedoch darüber hinaus Einsicht in weitere Dokumente, die der Verwalterin nicht vorlagen.
Das Gericht entschied nun aktuell, dass die Verwalterin ihrer Pflicht zur Vorlage der Unterlagen nachgekommen ist. Da im vorangegangenen Anerkennungsurteil von „Buchhaltungsunterlagen“ und nicht von „sämtlichen“ Unterlagen die Rede war, ist die Bereitstellung der vorliegenden Dokumente ausreichend gewesen.
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