Facility Management: Gartenarbeiten: Betriebskosten oder Eigentümerpflicht?
29September
Mit Herbstbeginn müssen Haus und Garten winterfest gemacht werden. Oftmals kommt es hierbei zwischen Mieter und Eigentümer zum Streit, wenn die Kosten für die Gartenpflege auf die Betriebskosten umgelegt werden. Doch wer für die Gartenarbeiten aufkommen muss, entscheidet sich unter anderem nach der Regemäßigkeit der Arbeiten.
So wird beispielsweise der jährliche Rückschnitt von Büschen und Bäumen, die Arbeitszeit und Abfuhrkosten auf die Betriebskosten verteilt. Handelt es sich aber um Arbeiten, die aufgrund einer unzureichenden Pflege entstanden sind, liegt die Verantwortung beim Eigentümer. Ist beispielsweise ein Sturmschaden aufgrund von unzureichender Gartenpflege entstanden, können die Kosten nicht auf die Mieter umgelegt werden.
Von Fall zu Fall wird außerdem bei Baumfällungen entschieden: Verhindert ein Baum die Licht- und Luftzufuhr, darf die Beseitigung mit auf die Betriebskostenabrechnung gesetzt werden. Handelt es sich dagegen um eine unregelmäßige Baumfällung im Rahmen der Gartenpflege, muss der Eigentümer diese außerordentlichen Kosten selbst tragen.
© Fotolia.de / 2xwilfinger
So wird beispielsweise der jährliche Rückschnitt von Büschen und Bäumen, die Arbeitszeit und Abfuhrkosten auf die Betriebskosten verteilt. Handelt es sich aber um Arbeiten, die aufgrund einer unzureichenden Pflege entstanden sind, liegt die Verantwortung beim Eigentümer. Ist beispielsweise ein Sturmschaden aufgrund von unzureichender Gartenpflege entstanden, können die Kosten nicht auf die Mieter umgelegt werden.
Von Fall zu Fall wird außerdem bei Baumfällungen entschieden: Verhindert ein Baum die Licht- und Luftzufuhr, darf die Beseitigung mit auf die Betriebskostenabrechnung gesetzt werden. Handelt es sich dagegen um eine unregelmäßige Baumfällung im Rahmen der Gartenpflege, muss der Eigentümer diese außerordentlichen Kosten selbst tragen.
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