Eigentümerversammlungen: Eine neue Ära
23Dezember
Seit dem 17. Oktober 2024 ist die Abhaltung von virtuellen Wohnungseigentümerversammlungen (WEG) gesetzlich erlaubt (§ 23 Abs. 1a WEG). Dadurch wird es den Wohnungseigentümern ermöglicht, ohne physische Anwesenheit über Beschlüsse zu entscheiden.
Mit einer erforderlichen Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen können Wohnungseigentümer beschließen, dass die WEG ab Beschlussfassung für drei Jahre als virtuelle Eigentümerversammlung stattfinden kann. Fassen Wohnungseigentümer einen entsprechenden Beschluss, müssen sie dennoch bis einschließlich 2028 jährlich mindestens eine Präsenzversammlung abhalten. Ausnahme: Sie beschließen einstimmig, darauf zu verzichten.
Die Einführung dieser Regelung erfordert von den Verwaltern, sich auf die neuen technischen und organisatorischen Herausforderungen einzustellen, um die Gleichwertigkeit der Teilnahme und Rechteausübung bei virtuellen und physischen Versammlungen sicherzustellen. Die gesetzliche Neuregelung fördert nicht nur die Flexibilität, sondern trägt auch den Bedürfnissen einer digitalisierten Gesellschaft Rechnung.
© immonewsfeed
Mit einer erforderlichen Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen können Wohnungseigentümer beschließen, dass die WEG ab Beschlussfassung für drei Jahre als virtuelle Eigentümerversammlung stattfinden kann. Fassen Wohnungseigentümer einen entsprechenden Beschluss, müssen sie dennoch bis einschließlich 2028 jährlich mindestens eine Präsenzversammlung abhalten. Ausnahme: Sie beschließen einstimmig, darauf zu verzichten.
Die Einführung dieser Regelung erfordert von den Verwaltern, sich auf die neuen technischen und organisatorischen Herausforderungen einzustellen, um die Gleichwertigkeit der Teilnahme und Rechteausübung bei virtuellen und physischen Versammlungen sicherzustellen. Die gesetzliche Neuregelung fördert nicht nur die Flexibilität, sondern trägt auch den Bedürfnissen einer digitalisierten Gesellschaft Rechnung.
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