Baubranche: Bautipp: Nachrüsten beim Altbau bedenken!
20Februar
Wer ein Bestandsgebäude kauft, das bis zum 1. Februar 2002 noch bewohnt wurde, sollte sich innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Grundbucheintragung über seine Nachrüstpflichten informieren. Diese sind in der Energieeinsparverordnung (EnEV) zu finden, teilt der Verband Privater Bauherren e.V. (VPB) aktuell mit.
Konkret bedeutet das für die neuen Eigentümer: Alle zugänglichen Warmwasserleitungen und die dazugehörigen Armaturen in ungeheizten Räumen müssen gedämmt werden. Auch die jeweils obersten Geschossdecken, die beheizten von unbeheiztem Raum trennt, müssen mit einer Dämmung versehen werden. Üblicherweise handelt es sich hierbei um die Decken zwischen Wohnraum und Dachbodengeschoss.
Darüber hinaus müssen alle flüssig oder gasförmig befeuerten Heizkessel mit über 30 Jahren Betriebszeit ausgetauscht werden. Eine Ausnahme bilden Niedrigtemperatur- und Brennwertkessel. In der Regel finden Käufer einen Hinweis auf ihre Nachrüstpflichten im Energieausweis des Gebäudes. Die Nachrüstpflichten gelten darüber hinaus ebenfalls für Erben einer Immobilie.
Quelle: VPB
© PhotoDune.net
Konkret bedeutet das für die neuen Eigentümer: Alle zugänglichen Warmwasserleitungen und die dazugehörigen Armaturen in ungeheizten Räumen müssen gedämmt werden. Auch die jeweils obersten Geschossdecken, die beheizten von unbeheiztem Raum trennt, müssen mit einer Dämmung versehen werden. Üblicherweise handelt es sich hierbei um die Decken zwischen Wohnraum und Dachbodengeschoss.
Darüber hinaus müssen alle flüssig oder gasförmig befeuerten Heizkessel mit über 30 Jahren Betriebszeit ausgetauscht werden. Eine Ausnahme bilden Niedrigtemperatur- und Brennwertkessel. In der Regel finden Käufer einen Hinweis auf ihre Nachrüstpflichten im Energieausweis des Gebäudes. Die Nachrüstpflichten gelten darüber hinaus ebenfalls für Erben einer Immobilie.
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