Baubranche: Bautipp: Baubeschreibung ist nicht immer Teil des Vertrags
24April
Mit in Kraft treten des neuen Baurechts im Januar 2018 haben Bauherren das Recht auf eine Baubeschreibung, teilt der Verband Privater Bauherren e.V. (VPB) aktuell mit. In dieser Beschreibung finden Bauherren unter anderem Konstruktionspläne sowie Informationen zu Materialien, Heizsystemen und der technischen Ausstattung.
Ob Bau in Eigenregie, mit einem Bauunternehmen oder Schlüsselfertigbau – private Bauherren haben Anspruch auf Herausgabe der Baubeschreibung vor Vertragsabschluss, damit Vergleichsangebote eingeholt werden können. Während beim normalen Hausbau die Baubeschreibung automatisch Bestandteil des Bauvertrags wird, muss sie beim Bauträgervertrag im Detail beurkundet werden.
Aufpassen sollten Bauherren ebenfalls beim Notartermin, damit alle besprochenen Wünsche und Anforderungen in der Baubeschreibung festgehalten sind. Denn nur was der Notar beurkundet hat, ist im Bauträgervertrag rechtsgültig.
Quelle: VPB
© photodune.net
Ob Bau in Eigenregie, mit einem Bauunternehmen oder Schlüsselfertigbau – private Bauherren haben Anspruch auf Herausgabe der Baubeschreibung vor Vertragsabschluss, damit Vergleichsangebote eingeholt werden können. Während beim normalen Hausbau die Baubeschreibung automatisch Bestandteil des Bauvertrags wird, muss sie beim Bauträgervertrag im Detail beurkundet werden.
Aufpassen sollten Bauherren ebenfalls beim Notartermin, damit alle besprochenen Wünsche und Anforderungen in der Baubeschreibung festgehalten sind. Denn nur was der Notar beurkundet hat, ist im Bauträgervertrag rechtsgültig.
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