Altbauwohnungen: Präzisierung des Mangelbegriffs durch BGH
21Oktober
Den Mangelbegriff beim Kauf von Altbauwohnungen hat kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung konkretisiert (V ZR 79/23). Dabei hat er festgestellt, dass Wohnungen trocken und bewohnbar sein müssen, um als mängelfrei zu gelten. Dies gilt selbst für Souterrainwohnungen in Altbauten in Flussnähe.
Im vorliegenden Fall wurden Souterrainwohnungen verkauft, die feuchte Außenwände aufwiesen. Dies wurde im Kaufvertrag erwähnt. Es wurde vereinbart, dass die Käufer die Sanierung selbst übernehmen sollten. Allerdings rechneten die Käufer nicht mit dem Aufwand und mussten so viel länger als vorgesehen in ihrer Mietwohnung bleiben. Die Mietkosten wollten sie sich daher vom Verkäufer ersetzen lassen. Trotz der Kenntnis der Feuchtigkeitsprobleme entschied der BGH zugunsten der Käufer. Eine Wohnung müsse generell trocken sein, um als bewohnbar zu gelten.
Der BGH stellte klar, dass ein vereinbarter Haftungsausschluss im Kaufvertrag die Verkäuferseite grundsätzlich von der Haftung für Mängel befreit, es sei denn, es liegt ein arglistiges Verschweigen vor. In diesem Fall sei dies nicht auszuschließen. Im Exposé wurde zwar auf den Mangel aufmerksam gemacht, offenbar jedoch nicht auf das Ausmaß dieses. Der Fall wurde zur weiteren Prüfung zurück an das Oberlandesgericht verwiesen. Dieses muss nun feststellen, ob in diesem speziellen Fall Arglist vorlag und die Käufer möglicherweise Anspruch auf Schadenersatz haben.
© immonewsfeed
Im vorliegenden Fall wurden Souterrainwohnungen verkauft, die feuchte Außenwände aufwiesen. Dies wurde im Kaufvertrag erwähnt. Es wurde vereinbart, dass die Käufer die Sanierung selbst übernehmen sollten. Allerdings rechneten die Käufer nicht mit dem Aufwand und mussten so viel länger als vorgesehen in ihrer Mietwohnung bleiben. Die Mietkosten wollten sie sich daher vom Verkäufer ersetzen lassen. Trotz der Kenntnis der Feuchtigkeitsprobleme entschied der BGH zugunsten der Käufer. Eine Wohnung müsse generell trocken sein, um als bewohnbar zu gelten.
Der BGH stellte klar, dass ein vereinbarter Haftungsausschluss im Kaufvertrag die Verkäuferseite grundsätzlich von der Haftung für Mängel befreit, es sei denn, es liegt ein arglistiges Verschweigen vor. In diesem Fall sei dies nicht auszuschließen. Im Exposé wurde zwar auf den Mangel aufmerksam gemacht, offenbar jedoch nicht auf das Ausmaß dieses. Der Fall wurde zur weiteren Prüfung zurück an das Oberlandesgericht verwiesen. Dieses muss nun feststellen, ob in diesem speziellen Fall Arglist vorlag und die Käufer möglicherweise Anspruch auf Schadenersatz haben.
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